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INFO - Blatt Persönliche Schutzausrüstungen

Zum Schutz vor den Gefahren des Feuerwehrdienstes bei Ausbildung, Übung und Einsatz müssen den Feuerwehrangehörigen persönliche Schutzausrüstungen zur Verfü- gung gestellt und von diesen benutzt werden, siehe § 12 Unfallverhütungsvorschrift (UVV) „Feuerwehren“ (GUV-V C53) und §§ 29, 30 UVV „Grundsätze der Prävention“ (GUV-V A1).

Zu den persönlichen Schutzausrüstungen gehören: • Feuerwehrschutzkleidung nach § 12 Abs. 1 und 2 UVV „Feuerwehren“. Diese besteht aus Feuerwehr-Einsatzjacke, Feuerwehr-Einsatzhose jeweils Leistungsstufe 1 (Xf1, Xr1, Y2, Z2) nach DIN EN 469:2007-02 oder HuPF:2006-06 und für Brandbekämpfungstätigkeiten, bei denen mit Gefährdungen durch Hitze, Flammen gerechnet werden muss, der Feuerwehr-Einsatzüberhose und der Feuerwehr-Einsatzüberjacke jeweils Leistungsstufe 2 (Xf2, Xr2, Y2, Z2) nach DIN EN 469:2007-02 oder HuPF:2006-06.

Die Feuerwehr-Einsatzüberjacke Typ „Niedersachsen“ sowie Schutzkleidung nach alter DIN EN 469 oder HuPF können bis zur Verschleißgrenze weiter getragen werden.

• Feuerwehrhelm nach DIN EN 443:2008-06 „Feuerwehrhelme für die Brandbekämpfung in Gebäuden und anderen baulichen Anlagen“. Feuerwehrhelme aus Textil-Phenol-Kunstharz dürfen bei der unmittelbaren Brandbekämpfung mit erwarteter erhöhter Temperaturbelastung und in Brandübungscontainern nicht eingesetzt werden. Kunststoffhelme, so auch Feuerwehrhelme aus Kunststoff, unterliegen grundsätzlich einer Alterung und sind nach Herstellerangaben auszumustern. Feuerwehrhelme aus Aluminium nach DIN 14940:1968-12 dürfen unter Beachtung ihrer Einsatzgrenzen (höhere Wärmeabstrahlung auf den Kopf des Trägers, elektrische Leitfähigkeit) bis zur Ablegereife genutzt werden, sofern die Innenausstattungen aus Textilbänderung bestehen.

• Feuerschutzhaube nach DIN EN 13911 oder gleichwertiger Schutz, zum Beispiel durch „Hollandtuch“, für Brandbekämpfungstätigkeiten, bei denen mit Gefährdungen durch Hitze, Flammen gerechnet werden muss.

• Feuerwehrschutzhandschuhe nach DIN EN 659:2003-10 zum Schutz der Hände vor mechanischen und thermischen Einwirkungen. Bei Arbeitseinsätzen mit ausschließlich mechanischen Gefährdungen (Schnitt, Stich, Scheuern) sind die bisherigen Schutzhandschuhe nach DIN 4841 bzw. DIN EN 388 ausreichend (Fünffingerhandschuhe aus Chrom-Rindsnarbenleder; Knöchel, Handfläche, Daumen und Pulsschutz mit Vollrindleder verstärkt, Stulpen von 70 – 140 mm Länge).

• Schuhe für die Feuerwehr, Typ 2 mit den Zusatzanforderungen für antistatisches Verhalten nach DIN EN 15090:2006-10. Eine Aussonderungspflicht für vorhandene Feuerwehrschutzschuhe in der Ausführung S 9 oder S 10 nach DIN 4843 (1993 zurückgezogen) sowie S3 oder S5 nach DIN EN 345-2 (2006 zurückgezogen) mit der Zusatzbezeichnung FPA besteht nicht.

Persönliche Schutzausrüstungen