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Feuerwehrhelme

Nach § 12 Abs. 1 Unfallverhütungsvorschrift (UVV) „Feuerwehren“ (GUV-V C53) müssen den Feuerwehrangehörigen Feuerwehrhelme mit Nackenschutz zur Verfügung gestellt werden.

Diese Forderung ist erfüllt, wenn Feuerwehrhelme der Europäischen Norm DIN EN 443:2008-06 „Feuerwehrhelme für die Brandbekämpfung in Gebäuden und anderen baulichen Anlagen“ entsprechen.

Feuerwehrhelme aus Textil-Phenol-Kunstharz dürfen bei der unmittelbaren Brandbekämpfung mit erwarteter erhöhter Temperaturbelastung und in Brandübungscontainern nicht eingesetzt werden.

Bestehen Zweifel an der Eignung eines Helmes, ist mit dem Hersteller bzw. dem Lieferanten abzuklären, ob der Helm für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet ist.

Kunststoffhelme, so auch Feuerwehrhelme aus Kunststoff, unterliegen grundsätzlich einer Alterung und sind nach Herstellerangaben auszumustern.

Feuerwehrhelme aus Aluminium nach DIN 14940:1968-12 dürfen unter Beachtung ihrer Einsatzgrenzen (höhere Wärmeabstrahlung auf den Kopf des Trägers, elektrische Leitfähigkeit) bis zur Ablegereife genutzt werden, sofern die Innenausstattungen nicht aus Kunststoff sondern aus Textilbänderung bestehen.

Die Innenausstattungen aus Kunststoff weisen altersbedingt nicht mehr die erforderlichen Stoßdämpfungswerte auf bzw. haben nicht die geforderte Temperaturbeständigkeit.

Umrüstungen von Innenausstattungen sind häufig möglich; die Hersteller bieten entsprechende Sets an. Feuerwehrhelme mit Lederpolster im Helm sind ebenfalls auszusondern bzw. umzurüsten. Zur Umrüstung von diesem Helmtyp gehört auch die Ausstattung mit einem gabelförmigen Kinn-Nacken-Riemen.

Anstatt eines Nackenschutzes aus Leder können alternative Materialien verwendet werden, sofern die Schutzwirkungen gleich oder höherwertig sind.

Gegen eine zusätzliche Ausstattung des Feuerwehrhelms nach DIN 14940, z. B. mit Visier nach DIN EN 14458, Helmlampe oder Sprechgarnitur, bestehen keine Bedenken, wenn die Schutzwirkung des Feuerwehrhelms und der sonstigen Schutzausrüstungen dadurch nicht beeinträchtigt wird, die zusätzliche Ausrüstung nach den anerkannten Regeln der Technik hergestellt wurde, für den Feuerwehrdienst geeignet ist und die Herstellerinformationen für eine bestimmungsgemäße Verwendung, insbesondere ExSchutz, beachtet werden.

Feuerwehrhelme nach DIN EN 443 dürfen nur mit Zubehör ausgestattet werden, welches vom Helmhersteller zugelassen ist.

Ein Gesichtsschutz (Visier) muss DIN EN 14458 genügen. Eine Schutzbrille ist kein Ersatz für einen Gesichtsschutz nach DIN EN 14458.

 

Stand Oktober 2010

 

Quelle Feuerwehr Unfallkasse Niedersachsen

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